Vorsitzender Verbandsgericht HBDV e.V.
Festes Mitglied Verbandsgericht HBDV e.V.
Festes Mitglied Verbandsgericht HBDV e.V.
Ersatzmitglied Verbandsgericht HBDV e.V.
Ersatzmitglied Verbandsgericht HBDV e.V.
Ersatzmitglied Verbandsgericht HBDV e.V.
(1) Das Verbandsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Für diese Mitglieder wird jeweils ein Ersatzmitglied gewählt. Den Vorsitzenden wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte selbst.
(2) Die Mitglieder des Verbandsgerichtes dürfen keinem anderen Organ des HBDV außer der
Hauptversammlung angehören.
(3) Das Verbandsgericht ist ein unechtes Schiedsgericht. Bei Streitigkeiten innerhalb des HBDV ist im
Rahmen seiner Zuständigkeit das Verbandsgericht anzurufen, bevor der Weg zur ordentlichen
Gerichtsbarkeit eröffnet ist.
(4) Zuständigkeit und Aufgaben des Verbandsgerichtes und Verfahren vor dem Verbandsgericht regelt
die Rechts- und Verfahrensordnung, welche das Verbandsgericht selbst erarbeitet und ggf. ändert
und anschließend dem Präsidium zur Genehmigung vorlegt.
(5) Im Rahmen der Ordnungen des HBDV ist das Präsidium berechtigt, Verbandsstrafen zu
verhängen. Verbandsstrafen sind z. B. Spielsperre, Ordnungsmittel, Geldbußen sowie der
Verbandsausschluss. Die Verhängung von Verbandsstrafen darf nur erfolgen, wenn ein zu
ahndender Tatbestand vor Verwirklichung in der Satzung bzw. in den dazugehörigen Ordnungen
genannt ist. Das rechtliche Gehör ist zu gewähren. Die Verbandsstrafen ergeben sich aus den
Ordnungen des HBDV, sowie ergänzend aus der Disziplinarordnung des DDV.
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